Häufig gestellte Fragen

Landesportal NRW: Fragen und Antworten zum Coronavirus
Wo gilt die Maskenpflicht? Was ist in Corona-Zeiten erlaubt, was nicht? Mit welchen Bußgeldern ist zu rechnen? Das Land NRW hat eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, die laufend aktualisiert wird:
www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus

Was ist über das Coronavirus mittlerweile bekannt?
Das Robert-Koch-Institut hat wesentliche Parameter zur neuartigen Lungenerkrankung Covid-19 (Abkürzung für "Corona Virus Disease 2019") zusammengestellt. Als Verursacher gilt das Coronavirus Sars-CoV-2. Coronaviren sind seit einigen Jahrzehnten bekannt und können Menschen wie Tiere infizieren. Hauptübertragungsweg des Virus ist die Tröpfcheninfektion, eine Ansteckung über Aerosole ist auch möglich. Häufige Symptome sind Husten, Fieber, Schnupfen, Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Pneumonie. Insbesondere Ältere und Vorerkrankte gehören zur Risikogruppe. Die Inkubationszeit beträgt im Mittel 5 bis 6 Tage, reicht aber auch von einem bis zu 14 Tagen.
Wie agiert die Stadt in der zweiten Welle?
Die bereits gemachten Erfahrungen aus der ersten Pandemie sind die Wegweiser: Flexibel steuerbare Krankenhausversorgung inklusive eines mobilen Hilfskrankenhauses, eine ausreichende Bevorratung von Schutzkleidung, erweiterte Testkapazitäten, das Aufspüren kritischer Konstellationen wie beispielsweise Sammelunterkünfte, dazu eine weiterhin transparente Informationspolitik und Kontakteinschränkungen. Entscheidend bleibt, dass die Grundregeln des Infektionsschutzes aufrechterhalten werden.
Wo finde ich den aktuellen Inzidenzwert für meine Stadt?
Die Stadt Münster vermeldet werktags gegen 11.30 Uhr die zu diesem Zeitpunkt bekannten Infektionsfälle. Labore nicht nur aus Münster, sondern auch aus ganz Deutschland melden mehrfach im Tages- und Nachtverlauf aktuelle Befunde an das Gesundheitsamt der Stadt Münster. Dieses meldet die gesichteten Ergebnisse wie gefordert täglich an die Bezirksregierung. Darunter fallen auch jene Meldungen, die zwar bereits älteren Labor-Datums sind, dem Gesundheitsamt aber erst später mitgeteilt wurden. Im Hintergrund erfolgen ganztägig Aktualisierungen dieser Datenbank durch die Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes, entsprechend können die Zahlen je nach Befundmeldungen durch die Labore am Abend andere sein, als es die Nachmittagsmeldung ausweist. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG) greift täglich gegen Mitternacht auf die bis zu diesem Zeitpunkt in der Datenbank eingespeisten Meldungen zu – rechnet dann allerdings auch all jene Fälle wieder heraus, die ein älteres Meldedatum aufweisen, als es die 7-Tage-Inzidenz zur Berechnung des entscheidenden Wertes erforderlich macht. Mögliche Beschränkungen und Verschärfungen via Allgemeinverfügung sind abhängig vom offiziellen LZG-Inzidenzwert. Inzidenzwerte in NRW [täglich aktualisiertes PDF]
Was bedeutet die Quarantäne und was ist zu beachten?
"Quarantäne" ist eine zeitlich befristete Absonderung von ansteckungsverdächtigen Personen oder von Personen, die möglicherweise das Virus ausscheiden. Die Quarantäne dient dem Schutz aller Mitmenschen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung eindämmen. Die Unterkunft darf deshalb bis zum Ende der Quarantäne nicht verlassen, Besuch (sofern er nicht zum Hausstand gehört) nicht empfangen werden. Personen in Quarantäne unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Wer sich nicht an die Quarantäneregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Quarantäne erfolgt aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aus der Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen selbst, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat. Es besteht die Möglichkeit die Quarantänezeit durch einen negativen Test zu verkürzen.
RKI-Merkblatt für Betroffene - Häusliche Quarantäne [PDF]
Wann muss ich in Quarantäne - und wann kann ich wieder raus?
Bei direktem Kontakt mit einer infizierten Person ist eine sofortige Quarantäne empfehlenswert und eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt notwendig. Der Quarantänezeitraum beginnt nach dem letzten Kontakt zu der infizierten Person und dauert in der Regel 14 Tage.
Die Quarantäne von Kontaktpersonen der Kat. I kann nach 10 Tagen verkürzt werden, wenn Sie einen aktuellen PCR-Test oder Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) vornehmen lassen und dabei ein negatives Testergebnis erhalten. Die Ordnungsverfügung ist mit dem negativen Nachweis aufgehoben. Eine Information an das Gesundheitsamt Ihrerseits ist nicht erforderlich!
Einreise nach NRW - was ist zu beachten?
Als Reisende/-r sollten Sie immer - bestenfalls schon vor Reiseantritt - auf der Seite des Robert-Koch-Instituts überprüfen, ob Ihr Ziel als Risikogebiet bewertet wird. Wenn Sie aus einem Risikogebiet zurück in die Bundesrepublik Deutschland kommen, müssen Sie sich seit dem 9. November 2020 vor Einreise im Portal für Einreisende registrieren. (Grundlage hierfür ist die "Anordnung betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag".) Nur wenn diese Anmeldung technisch unmöglich ist, kann das Ersatzformular von Hand ausgefüllt werden.
Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 besteht kein Anspruch auf eine Testung mehr. Bitte übermitteln Sie Ihr personalisiertes Testergebnis oder das Ersatzformular an folgende E-Mail-Adresse: .
Die seit dem 28. Dezember 2020 gültige Fassung der Coronaeinreiseverordnung unterscheidet zwischen Einreisen aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Südafrika sowie allen anderen Risikogebieten.
Ein / Rückreise aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika
Wenn Sie aus dem Vereinigten Königreich, Nordirland oder Südafrika eingereist sind, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich in eine häusliche Absonderung von 10 Tagen nach Ihrer Einreise zu begeben.
Weiterhin sind Sie zur Meldung beim Gesundheitsamt verpflichtet, die mit der Anmeldung im Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de vorzugweise zu erledigen ist.
Darüber hinaus gilt für alle Einreisenden aus diesen Ländern die doppelte Testpflicht:
Zum einen sind Sie verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung), zum anderen gilt für Sie die Pflicht, sich fünf Tage nach der Einreise nochmals testen zu lassen.
Ist das Ergebnis dieser Testung negativ, endet mit dem Erhalt des Testergebnisses die Absonderungspflicht (Freitestung).
Wenn Sie binnen zehn Tagen nach Einreise Corona-typische Symptome haben sollten, sind Sie verpflichtet, zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Bitte bedenken Sie, dass Sie zu mindestens zwei Tests verpflichtet sind und diese Verpflichtung durch das zuständige Gesundheitsamt kontrolliert werden kann. Zur Vereinfachung und/oder Erhöhung der Rechtssicherheit – wie z. B. der Anerkennung von Schnelltests bzw. ausländischer Tests oder Ihres Tests im allgemeinen, raten wir Ihnen, alle Testergebnisse mit einem kurzen Anschreiben an zu senden.
Ein- / Rückreise aus einem anderen Risikogebiet
Sie haben sich in den letzten 10 Tagen nicht im Vereinigten Königreich oder Südafrika, jedoch in einem anderen Risikogebiet aufgehalten und reisen nach NRW ein?
(siehe www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html)
In diesem Fall gilt für Sie
- die Verpflichtung, sich testen zu lassen; der Test darf höchstens 24 Stunden vor bzw. muss unmittelbar bei Einreise erfolgen. Falls dies nicht möglich sein sollte, da keine Testmöglichkeit am Ort der Einreise besteht, muss dies innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden; die Testergebnisse senden Sie bitte an .
- ebenso die Verpflichtung zur Meldung Ihrer Einreise aufgrund der bundesweit geltenden Anordnung des Bundesgesundheitsministeriums (über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de oder per Ersatzformular an )
Weiterführende Informationen:
Wo, wann und wie kann ich auf Corona getestet werden?
Für die Testungen zuständig ist grundsätzlich der Hausarzt / die Hausärztin. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist erforderlich. Wenn dieser zwischen Freitagmittag und Montagmorgen nicht erreichbar ist, ist die Notdienstnummer der Hausärzte 116117 anzurufen. Es ist möglich, dass diese Telefonnummer gerade in Corona-Zeiten stark frequentiert ist und dort deshalb häufiger als in normalen Zeiten zunächst das Besetztzeichen erklingt. Samstags von 10 bis 14 Uhr ist zudem auch die städtische Corona-Hotline unter Tel. 0251/ 492-1077 erreichbar. Hier wird darüber informiert, welche Stelle für eine Testung in Frage kommt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch dafür zuständig, den Kontakt zur testenden Einrichtung herzustellen beziehungsweise den Patienten weiterzuleiten. Teststellen sollten nicht selbstständig und ohne vorherige Rücksprache aufgesucht werden. Gesetzlich und nicht gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Testung, wenn Sie einen Warnhinweis (erhöhtes Risiko, roter Bildschirm) durch die Corona-Warn-App erhalten. Begeben Sie sich mit der Warnmeldung nach vorheriger telefonischer Terminabsprache zu Ihrem Hausarzt oder einem Testzentrum. KVWL-Samstagssprechstunde mit Abstrichzentren

Was mache ich bei einer Warnung durch die Corona-App?
Alle Personen, die über die Corona-Warn-App der Bundesregierung eine Warnung mit dem Hinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten haben, können nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Vertragsarzt/Hausarzt, dem ärztlichen Bereitschaftsdienst oder dem Gesundheitsamt getestet werden. Der Hinweis "Erhöhtes Risiko" informiert den Nutzer allein darüber, dass aufgrund der Nähe und der Dauer einer Begegnung mit einer Person, die über die App ein positives Testergebnis gemeldet hat, ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Die Entscheidung über eine Krankschreibung oder die Anordnung einer häuslichen Absonderung (Quarantäne) trifft der behandelnde Arzt beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt nach einer entsprechenden Einschätzung. Weitere Informationen zur Warn-App samt Download-Möglichkeit unter:
www.bundesregierung.de
Werden auch Personen ohne Symptome getestet?
Ja. Personen, die zu einer der folgend aufgeführten Personengruppen gehören, können einen Test-Anspruch erheben: Enge Kontaktpersonen gem. RKI-Definition (Kategorie 1, Corona-Warn-App) und Personen, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, in einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe einschließlich Kurzzeitwohneinrichtung der Eingliederungshilfe sowie nach § 67 ff. SGB XII oder in einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 (3) WTG neu oder wieder aufgenommen werden. Außerdem Reiserückkehrer, die sich in einem vom RKI aktuell ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben.
Ich wurde getestet - was passiert als nächstes?
Nach dem Abstrich schickt Ihre Praxis das Material zur Untersuchung in ein Labor. Bitte begeben Sie sich direkt nach dem Abstrich vorsorglich daheim in Quarantäne. Halten Sie sich an die Verhaltens- und Hygieneregeln, vermeiden Sie Kontakte. Dies gilt, bis das Ergebnis vorliegt. Zwischen Testung und Mitteilung des Ergebnisses können aufgrund der zeitweise erheblichen Laborauslastung mehrere Tage vergehen. Ob Ihr Test positiv oder negativ ausgefallen ist, erfahren Sie telefonisch von Ihrer hausärztlichen Praxis und über die Corona-Warn-App.
Ist der Test positiv ausgefallen, notieren Sie alle Kontakte bis zu 48 Stunden vor den ersten Symptomen. Sind Sie beschwerdefrei, erfassen Sie alle Kontakte 48 Stunden vor dem Test. Das Gesundheitsamt wird im Verlauf eine häusliche Isolation für Sie anordnen und um die Kontaktliste bitten.
Sollten Sie während Ihrer Isolation zunehmende Krankheitssymptome bei sich feststellen, setzen Sie sich bitte telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung. Hier werden dann die weiteren nötigen Schritte veranlasst.
Nach zehn Tagen meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen und legt das tatsächliche Ende Ihrer Isolationspflicht in Abhängigkeit zum Einzelfall fest. Eine pauschale Entscheidung über die Dauer der Isolation gibt es nicht. Sie sollten zudem seit mindestens zwei Tagen beschwerdefrei sein.
Zum Download und Ausdruck: Flyer Corona-Test - und nun? (PDF, 720 kB)

Wie häufig gibt es einen schweren Krankheitsverlauf?
Hierzu gibt es keine konkreten Zahlen, da im Gesundheitsamt Münster zwar infizierte und in Quarantäne befindliche Münsteranerinnen und Münsteraner erfasst sind, bei niedergelassenen Ärzten und in den Krankenhäusern der Stadt aber auch viele Patienten aus umliegenden Kreisen/Kommunen/Ländern behandelt worden sind. Hinweise bekommen wir bei den regelmäßigen Quarantäneanrufen unserer „Scouts“ und bei dem Gespräch zur Aufhebung der Quarantäne bzw. Isolierung. Nach den bisherigen Erfahrungen sind diese schweren Verläufen selten. Laut bundesweiter Erhebungen des Robert-Koch-Instituts (Stand: Juli 2020) müssen etwa 17 Prozent aller Erkrankten in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Der durchschnittliche Aufenthalt beträgt mindestens zehn Tage.
Welche Kriterien müssen als Kontaktperson erfüllt sein?
Kontaktpersonen der Kategorie I - also mit einem höheren Infektionsrisiko - sind beispielsweise a) Personen mit einem insgesamt 15-minütigen Kontakt im direkten Gespräch, b) Personen aus dem selben Büro (bei 2- bis 4-Personenbüros), c) Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt, d) Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten wie beispielsweise nach Anhusten, Anniesen, Küssen. In all diesen Fällen sollte eine sofortige Quarantäne und häusliche Absonderung erfolgen, das Gesundheitsamt kontaktiert werden. Achtung: Eine gemeinsame Nutzung von Toiletten oder Fluren führt nicht zu einer Einstufung in die Kategorie I.
Warum steigen die Infektionszahlen?
Zahlreiche enge Kontaktpersonen von Infizierten (so beispielsweise in häuslicher Gemeinschaft oder in Partnerschaften) werden nach einigen Tagen selbst zu Infizierten. Massentestungen von Mitarbeitenden in Schulen und Kitas fördern auch symptomlose Infektionen zu Tage. Darüber hinaus gibt es vermehrt Infektionen, die in einem vermuteten Zusammenhang mit Indoor-Feiern und Kneipenbesuchen stehen, aber auch Folge von Zusammenkünften jeglicher Art in schlecht belüfteten Gebäuden sein können. Nicht zuletzt wird eine Vernachlässigung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) im privaten Kontext vermutet.

Wie werden Ansteckungen zurückverfolgt?
Sogenannte "Containment-Scouts" verfolgen Infektionsketten zu Personen, mit denen die Infizierten in Kontakt gestanden haben. So sollen durch Quarantäne-Anordnungen weitere Ansteckungsfälle vermieden werden. Weiterhin nehmen diese Scouts regelmäßig Kontakt mit den Infizierten und den engen Kontaktpersonen auf, um den aktuellen Gesundheitszustand abzufragen.
Als hilfreich bei der Rückverfolgung erweisen sich ein Kontakttagebuch der Infizierten oder auch die Datenerhebung in öffentlichen Räumen. Bei allen noch zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen oder Sitzungen müssen von allen anwesenden Personen Name, Adresse und Telefonnummer, bei wechselnden Personenkreisen auch der Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise der Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden. Zusätzlich zu diesen Daten muss (sofern vorgesehen) ein Sitzplan erstellt werden. In diesem ist zu erfassen, welche Person wo gesessen hat. Diese Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten. Im Bedarfsfall (so also bei einem Infektionsgeschehen) sind diese Daten der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese Regelung gilt nicht, soweit gesetzlich eine Anonymität der Personen, die ein Angebot in Anspruch nehmen beziehungsweise eine Einrichtung aufsuchen, vorgesehen ist.
Wo gilt in der Innenstadt eine Maskenpflicht?
Die vom LZG berechnete 7-Tage-Inzidenz in Münster liegt aktuell über dem Grenzwert von 50 je 100.000 Einwohnende. Es gilt daher ab dem 27. Oktober 2020 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die nachfolgend aufgeführten Straßen und Plätze im Zeitraum von 8 bis 20 Uhr: Alter Fischmarkt, Bült, Kirchherrngasse, Alter Steinweg (Kirchherngasse bis Alter Fischmarkt), Prinzipalmarkt, Michaelisplatz, Rothenburg, Königsstraße (zwischen Marievengasse und Rothenburg) einschließlich Picassoplatz und Adolph-Kolping-Platz, Hötteweg, Marievengasse, Ludgeristraße (zwischen Verspoel und Klemensstraße), Salzstraße (im Bereich der Fußgängerzone), Bolandsgasse, Julius-Voos-Gasse, Stubengasse, Heinrich-Brüning-Straße, Syndikatplatz, Platz des Westfälischen Friedens, Gruetgasse, Klemensstraße, Klarissengasse, Beginengasse. Außerdem besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zusätzlich für die Bahnhofstraße (Herwarthstraße bis Urbanstraße) einschließlich des Bahnhofsvorplatzes täglich im Zeitraum von 6 bis 24 Uhr. Aufgehoben wird die nächtliche Maskenpflicht für die Jüdefelderstraße und die Münzstraße aufgrund der allgemeinen Schließung der Gastronomie im Monat November. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt grundsätzlich für alle Personen, die die aufgeführten Straßen und Plätze nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung ergeben sich aus der Regelung des § 2 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung (Kinder, Befreiung aus medizinischen Gründen etc.). Die Maskenpflicht entfällt für Radfahrende in den für den Radverkehr zugelassenen Bereichen während der Fahrt. Karte: Maskenpflicht in der Innenstadt und am Bahnhof [PDF, 622 kB]